Vanille-Schoten/-Samen/-Extrakt
- Bewilligungsfrei
- Mit Bewilligung
- Verboten
Für die Einfuhr in die Schweiz sind keine Bewilligungen und Kontrollen vorgeschrieben.
Die Vanille-Pflanze (Vanilla planifolia) ist eine Orchidee. Die Samen, Schoten und das Vanille-Extrakt sind von den Cites-Bestimmungen ausgenommen, da die Art in grossem Stil kultiviert wird und die Wildpopulationen nicht gefährdet sind.
Ampelsystem
- Rot: Finger weg, Beispiele für Souvenirs, deren Handel generell verboten ist.
- Orange: Nur mit Bewilligungen, Beispiele für Souvenirs, bei denen generell Vorsicht geboten ist.
- Grün: Bewilligungsfrei, Beispiele für unbedenkliche Souvenirs.
Verzichten Sie im Zweifelsfall auf den Erwerb eines Souvenirs oder kontaktieren Sie das BLV zur Abklärung der Einfuhrbestimmungen. Wer illegal Produkte aus geschützten Arten einführt, macht sich strafbar und kann mit bis zu 1 Million Franken gebüsst werden.
Über diesen Ratgeber
Souvenirs sind besondere Urlaubserinnerungen. Leider sind viele Produkte tierischer und pflanzlicher Herkunft nicht unbedenklich. Dieser Ratgeber wurde in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) entwickelt und enthält Informationen zu den häufigsten Souvenirs, erhebt aber nicht den Anspruch auf Vollständigkeit: Durch das internationale Handelsabkommen Cites sind mehr als 35'000 Tier- und Pflanzenarten geschützt.
Die artenschutzrechtlichen Einfuhrbestimmungen gelten für Einfuhren aus der EU und allen anderen Ländern. Dieser Ratgeber konzentriert sich ausschliesslich auf die Einfuhr in die Schweiz. Informieren Sie sich zusätzlich stets bei den zuständigen Behörden Ihres Aufenthaltsortes über die dortigen Ausfuhrbestimmungen.
Seuchenpolizeiliche, tier- und pflanzenschutzrechtliche Aspekte sind in der Regel nicht berücksichtigt und müssen unbedingt vor der Einfuhr geklärt werden, entweder beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV, info@blv.admin.ch) oder für Abklärungen zum Pflanzenschutz beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW, info@blw.admin.ch).
Über Cites
Cites ist ein internationales Handelsabkommen zum Schutz bedrohter Arten. Cites steht für Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora und wird auch Washingtoner Artenschutzabkommen genannt. 180 Mitgliedstaaten verpflichten sich zu strengen internationalen Handelskontrollen von mehr als 35'000 Tier- und Pflanzenarten. Ziel dieses Abkommens ist die nachhaltige Nutzung von geschützten Tieren und Pflanzen. Für Ein- und Ausfuhr geschützter Arten werden besondere Bewilligungen benötigt.
Cites kategorisiert geschützte Arten in drei verschiedene Schutzstufen, auch Anhänge genannt.
Im Anhang I befinden sich Arten, die vom Aussterben bedroht sind und durch den internationalen Handel zusätzlich gefährdet werden. Der Handel ist generell verboten. Gehandelt werden können diese Arten nur unter bestimmten Bedingungen mit Bewilligung: Vorerwerbsexemplare (Exemplare von Arten, die vor der Aufnahme in die Anhänge von CITES erworben worden sind, in der Regel vor 1975), Nachzuchten in Gefangenschaft, Exemplare für Zuchtprogramme in Zoos oder für wissenschaftliche Zwecke.
Im Anhang II sind Arten gelistet, die in einem grösseren Ausmass international gehandelt werden und deren Handel kontrolliert werden muss, damit es nicht zu einer Übernutzung der Bestände kommt. Tier- und Pflanzenarten und deren Produkte im Anhang II können legal mit Bewilligungen gehandelt werden.
Arten im Anhang III sind mindestens in einem Land geschützt. Für Arten und deren Produkte aus den betreffenden Ländern gelten dieselben Bestimmungen wie Anhang-II-Arten.
Kontaktangaben
Bei Unklarheiten und weiteren Fragen kann das BLV kontaktiert werden.
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
www.blv.admin.ch
E-Mail: cites@blv.admin.ch
Telefon: +41 584 62 25 41
Rechtliche Bestimmungen
Für Souvenirs, die mit Bewilligung eingeführt werden können, benötigen Sie meistens eine Cites-Ausfuhrbewilligung des Herkunftslandes sowie immer eine Einfuhrbewilligung der Schweiz. Zusätzlich braucht es eine Kontrolle bei der Einfuhr.
WICHTIG: Die Bewilligungen müssen zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz vorhanden sein. Das heisst, Sie müssen diese vor den Ferien oder spätestens vor Ihrer Rückreise beantragen.
Ausfuhrbewilligung:
Für die Ausfuhrbewilligung müssen Sie eine Cites-Behörde im Herkunftsland kontaktieren. Für die zuständige Cites-Behörden des Ausfuhrlandes wählen Sie auf http://cites.org/eng/cms/index.php/component/cp das gewünschte Land an.
Einfuhrbewilligung:
Die Einfuhrbewilligung können Sie beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) beantragen. Füllen Sie hierzu das Einfuhrgesuch unter www.blv.ch aus.
Kontrolle bei der Einfuhr:
Bei der Einfuhr müssen die kontrollpflichtigen Souvenirs zusammen mit allen ausgestellten Bewilligungen dem Zoll gemeldet und der zuständigen Artenschutzkontrollstelle zur physischen Kontrolle vorgelegt werden.